Wer regelmässig in seine Säule 3a einzahlt, kann Steuern sparen: Der entrichtete Betrag lässt sich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Maximal können Angestellte, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, im Jahr 2025 7258 Franken einzahlen. Für Selbstständige, die keiner 2. Säule angeschlossen sind, beträgt der Maximalbetrag 36’288 Franken. Aber auch schon kleinere Beträge lohnen sich. Die Maximalbeträge werden üblicherweise alle zwei Jahre vom Bundesrat an die Preis- und Lohnentwicklung  angepasst. 

Im Gegensatz zum Einkommen und anderem Vermögen muss das 3a-Guthaben bis zur Auszahlung im Pensionsalter nicht versteuert werden. Zudem kann man das 3a-Guthaben auch bei einer Bank oder einem Fintech-Unternehmen investieren. Dadurch kann das angesparte Geld wachsen und vom Zinseszinseffekt profitieren, anstatt dass es auf einem Sparkonto kaum Zinsen abwirft und durch die Inflation an Wert verliert.

Ab welchem Einkommen bringt die 3a Steuervorteile?

Der Schweizer Medianlohn betrug im Jahr 2023 7041 Franken pro Monat. Nur die wenigsten Menschen können es sich leisten, jedes Jahr den Maximalbetrag in die Säule 3a einzuzahlen. Das sind rund 600 Franken jeden Monat! Wenn es jedoch möglich ist, monatlich (oder jährlich) zumindest einen Teilbetrag für die private Altersvorsorge auf die Seite zu legen, lohnt es sich allemal. Die Steuerrechnung kann dadurch deutlich tiefer ausfallen. Darüber hinaus bringen Gesetzesänderungen ab 2025 weitere Steuervorteile mit sich. 

Bojana Mirkovic
Du kannst zusätzlich zum jährlichen 3a-Maximalabzug im Jahr 2026 auch noch den nicht vollständig einbezahlten Betrag des Vorjahres «auffüllen».

Wie funktioniert der nachträgliche Einkauf in die Säule 3a?

Wenn es dir als erwerbstätige Person im Jahr 2025 nicht möglich war, die maximal 7258 Franken in die Säule 3a einzuzahlen, so kannst du das erstmals im Jahr 2026 nachholen – also einen nachträglichen Einkauf tätigen. Das bedeutet, du kannst zusätzlich zum jährlichen 3a-Maximalabzug im Jahr 2026 auch noch den nicht vollständig einbezahlten Betrag des Vorjahres «auffüllen». Hierfür musst du in beiden Jahren über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen. Aktuell ist ein Mindesteinkommen von 2300 Franken pro Jahr AHV-pflichtig. 

Das sind die Voraussetzungen für den nachträglichen Einkauf in die Säule 3a:

  • Im Jahr des rückwirkenden Einkaufs musst du den maximalen Jahresbeitrag für die Säule 3a bereits entrichtet haben. Voraussichtlich wird der maximale 3a-Beitrag auch im Jahr 2026 7258 Franken betragen. Somit musst du zuerst diesen Betrag einzahlen, damit der rückwirkende Einkauf für das Jahr 2025 möglich ist. Sowohl den rückwirkenden Einkauf als auch den ordentlichen Jahresbeitrag kannst du vom steuerbaren Einkommen abziehen. 
  • In einem Einkaufsjahr kannst du auch die Beitragslücken mehrerer Jahre auffüllen. Zum Beispiel kannst du im Jahr 2030 Beitragslücken des Jahres 2026 und 2027 gleichzeitig schliessen. Allerdings: Du darfst nicht zweimal den vollen Abzug machen.
  • Bei einem Einkauf ist es nicht notwendig, dass du bis zum Maximalbetrag einzahlst. Auch tiefere Einkäufe sind möglich. Wenn du beispielsweise im Jahr 2025 nur 2000 Franken anstelle der 7258 Franken in die 3a entrichtet hast, kannst du bei einem späteren Einkauf auch nur weitere 4000 Franken einzahlen. Es müssen nicht die vollen 5258 Franken aufgefüllt werden.


3a-Beitragslücken können erst ab dem Jahr 2025 entstehen, weil ab dann die Gesetzesänderung gilt. Dies bedeutet, dass Nachzahlungen für frühere Jahre nicht möglich sind. Ab dem Jahr 2035 sind Einkäufe bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich.

Der zusätzliche Einkauf in die 3a wird durch die 3a-Einrichtung bescheinigt und muss von den Steuerpflichtigen in der Steuererklärung des Einkaufsjahrs deklariert werden. Die Bescheinigung ist dann der Steuererklärung beizulegen. Die Umsetzung erfolgt durch die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden. Diese stellen sicher, dass es nicht zu Überschreitungen der Maximalbeträge in den jeweiligen Einkaufsjahren kommt.

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Welche Vorteile bringt eine Säule 3a?

Altersarmut ist auch in der reichen Schweiz kein Randphänomen: Rund 20 Prozent der hier lebenden Menschen im Pensionsalter sind arm oder armutsgefährdet. Davon am meisten betroffen sind Menschen mit tiefem Bildungsstand, solche ohne Schweizer Bürgerrecht – und Frauen. Letztere haben häufig Lücken in der 2. Säule, weil sie öfter Teilzeit arbeiten und etwa durch die Mutterschaft Erwerbsunterbrüche haben. Deshalb ist privates Vorsorgen wichtig.

Je nach Lebensstandard wird es schwierig, diesen im Pensionsalter allein mit der ersten und zweiten Säule, also der AHV und Pensionskasse, zu finanzieren. Mit der Säule 3a, der privaten Vorsorge, kann Abhilfe geschaffen werden. Der Staat belohnt sogar privates Vorsorgen, indem Einzahlungen in die Säule 3a vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen. (mbo)


Weitere aktuelle Entwicklungen bei der Vorsorge

Derzeit werden vom Bundesrat und im Parlament auch noch diverse Neuerungen bei der Vorsorge diskutiert. Dabei geht es um den Bezug bzw. die Auszahlung des Alterskapitals und der Pensionskassenrente. Der Bundesrat hatte im Oktober 2024 angekündigt, die Besteuerung von Kapitalbezügen aus den Säulen 2 und 3a an die Besteuerung von Rentenbezügen anzugleichen. Um dies zu veranschaulichen, ein fiktives Beispiel:

Sarah (65), verheiratet, pensioniert, wohnt in der Stadt Zürich

Bei Sarahs Pensionierung sieht die Situation wie folgt aus: Aus der ersten Säule bekommt sie ihre AHV-Rente. Bei der zweiten Säule ist gesetzlich verankert, dass Alterskapital im Umfang von 25 Prozent bezogen werden kann. Die Pensionskasse kann aber vorsehen, dass das Altersguthaben sogar zur Hälfte oder gesamthaft als einmalige Auszahlung entnommen wird. Je nach Pensionskassenreglement kann sie also wählen, ob sie sich einen Teil oder das gesamte Alterskapital auszahlen lässt oder aber alternativ als periodische Rente beziehen möchte. Dabei ist es steuerlich attraktiver, das gesamte Alterskapital auf einmal zu beziehen, da der Bezug zu einem reduzierten Einkommensteuersatz besteuert wird. Die Renten hingegen werden ordentlich besteuert.

Bojana Mirkovic
Bei der Säule 3a gilt die Devise alles oder nichts.

Bei der Säule 3a besteht keine Wahlmöglichkeit für eine Rente. Hier muss das gesamte Kapital aus einem 3a-Konto auf einmal bezogen werden. Nach geltender Rechtslage wird der Bezug der Säule 3a, wie auch bei der zweiten Säule, mit einem reduzierten Steuersatz gesondert vom übrigen Einkommen besteuert.  

Der Bundesrat liess im letzten Jahr Sparmassnahmen für den Bundesfinanzhaushalt ausarbeiten. Eine dieser Massnahmen ist es, Bezüge des gesamten Kapitals der zweiten und Säule 3a künftig gleich zu besteuern wie periodische Renten aus der zweiten Säule. 

Bei der Säule 3a gilt, wie oben gesagt, die Devise alles oder nichts. Würde die geplante Massnahme des Bundesrats in Kraft treten, so würde die Auflösung der Säule 3a bei Sarahs Pensionierung ebenfalls dem ordentlichen Steuersatz unterliegen. Allerdings wird diese Massnahme erst noch beraten. Ob sie in Kraft treten wird, ist noch unklar.

Gestaffelte Bezüge bei der Säule 3a

Zudem ist noch ein weiterer Vorstoss in der gesetzgeberischen Pipeline. Wie oben erwähnt, kann das Säule-3a-Guthaben bei der Pensionierung heute nur als Ganzes bezogen werden. Wenn Sarah bei ihrer Pensionierung 80’000 Franken auf ihrem 3a-Konto hat, muss sie sich diesen Betrag gesamthaft auszahlen lassen. 

Während also bei der zweiten Säule Teilbezüge möglich sind, fehlt bei der Säule 3a diese Flexibilität. Im Parlament wird deshalb der Vorschlag diskutiert, auch bei der Säule 3a gestaffelte Bezüge zuzulassen. Bei Inkrafttreten dieser Motion müsste Sarah bei ihrer Pensionierung ihr Säule 3a-Konto also nicht auf einmal beziehen. Dies wäre wegen der Steuerprogression in der Schweiz vorteilhafter. Wie aber die Ausgestaltung erfolgen wird, ist noch unklar. 

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ellexx-Tipp: Konti gestaffelt beziehen

Auf das Geld, das du aus der dritten Säule beziehst, musst du Einkommens- und Vermögenssteuern bezahlen. Da du ein 3a-Konto nur als Ganzes auflösen kannst, empfiehlt dir ellexx, das angesparte Vermögen auf mehrere Konten zu verteilen. Das Geld, das du in deine Säule 3a einzahlst, kannst du frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter beziehen. Arbeitest du über das Pensionsalter hinaus, kannst du deine 3a-Konten noch maximal fünf Jahre behalten. Grundsätzlich empfiehlt es sich, pro Jahr nur ein Konto aufzulösen. Wie du speziell als Frau sinnvoll vorsorgst, liest du hier. (red.)

Zur Person: Gastautorin Bojana Mirkovic ist Juristin und arbeitet als Revisorin Verrechnungssteuer für besondere Missbrauchsfälle bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.